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BGH Beschluss v. - VI ZB 25/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts über einer Eintragung in Fristenkalender zumindest anhand der Handakte; vorausschauende Anweisungen für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung

Leitsatz

1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB25.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2241 Nr. 41
DB 2020 S. 2184 Nr. 41
DStR 2020 S. 16 Nr. 43
NJW 2020 S. 8 Nr. 42
EAAAH-59587

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