Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst - altes Reisekostenrecht
Leitsatz
1. NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig.
2. NV: Ist der Ort der Auswärtstätigkeit nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und unterhält er dort neben der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts eine Unterkunft, sind die Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.
3. NV: Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich in diesem Fall nach der Abwesenheitsdauer des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.