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BFH Urteil v. - VI R 38/18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3

Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst - altes Reisekostenrecht

Leitsatz

1. NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013 schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig.

2. NV: Ist der Ort der Auswärtstätigkeit nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und unterhält er dort neben der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts eine Unterkunft, sind die Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.

3. NV: Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich in diesem Fall nach der Abwesenheitsdauer des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.130520.VIR38.18.0

Fundstelle(n):
YAAAH-59764

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