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BFH Beschluss v. - VIII B 166/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; GG Art 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der heimischen Wohnung

Leitsatz

NV: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.130620.VIIIB166.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2471 Nr. 44
BFH/NV 2020 S. 1255 Nr. 12
DStZ 2020 S. 810 Nr. 21
KÖSDI 2020 S. 22014 Nr. 12
NJW 2020 S. 10 Nr. 42
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2020 S. 3016
SAAAH-59766

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