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Umsatzsteuer; Begriff der Werklieferung/Werkleistung - Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE; , BStBl 2014 II S. 128
Bezug: BStBl 2014 II S. 128
Bezug: BStBl 2020 I S. 982
I. Grundsätzliches
Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/0977702), BStBl 2020 I S. 982, geändert worden ist, in Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wie folgt gefasst:
„1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. , BStBl 2014 II S. 128).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener ges...