Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz
Leitsatz
1. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung bereits drohend zahlungsunfähig war.
2. Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung, mit der er nahezu seine gesamte Liquidität einem beherrschenden Unternehmen überträgt, liegen finanziell beengte Verhältnisse vor, die ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners begründen, wenn der Schuldner aufgrund der Rechtshandlung nicht mehr in der Lage ist, bestehende Verpflichtungen aus einem Werkvertrag zu finanzieren.
3. Ob die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung gemindert ist, weil die Rechtshandlung längere Zeit vor dem Insolvenzantrag liegt, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig gewesen ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hatte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:170920UIXZR174.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2317 Nr. 42 BB 2020 S. 2707 Nr. 48 DStR 2020 S. 14 Nr. 43 NJW 2020 S. 9 Nr. 43 WM 2020 S. 1919 Nr. 41 ZIP 2020 S. 2135 Nr. 43 ZIP 2020 S. 79 Nr. 41 ZAAAH-59995