Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VI ZR 544/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 121 ZPO, § 174 Abs 1 ZPO, § 233 Abs 1 ZPO, § 234 ZPO, § 542 ZPO, § 548 ZPO

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für einen mittellosen Revisionsführer: Anwaltliche Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Notierung der durch die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfebeschlusses in Lauf gesetzten Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag

Leitsatz

Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; , MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZR544.19.0

Fundstelle(n):
WM 2020 S. 2047 Nr. 43
YAAAH-60194

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank