Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für einen mittellosen Revisionsführer: Anwaltliche Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Notierung der durch die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfebeschlusses in Lauf gesetzten Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag
Leitsatz
Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; , MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN).