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BGH Beschluss v. - VI ZB 10/20

Gesetze: § 42 Abs 3 ZPO, § 43 ZPO, § 44 Abs 4 ZPO, § 67 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO

Ablehnung eines Richters: Ablehnungsberechtigung am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter; Kenntnis des Befangenheitsgrunds

Leitsatz

1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.

2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZB10.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1321 Nr. 21
WM 2021 S. 2460 Nr. 50
IAAAH-60195

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