Ablehnung eines Richters: Ablehnungsberechtigung am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter; Kenntnis des Befangenheitsgrunds
Leitsatz
1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.
2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZB10.20.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2020 S. 1321 Nr. 21 WM 2021 S. 2460 Nr. 50 IAAAH-60195