Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über diese Frage.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2420 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2020 S. 2057 RIW 2021 S. 238 Nr. 4 ZIP 2020 S. 2252 Nr. 45 ZIP 2020 S. 53 Nr. 28 TAAAH-60281