Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum innergemeinschaftlichen Ausland
Leitsatz
1. NV: Um eine steuerpflichtige Lieferung ausführen zu können, muss der Lieferer selbst tatsächlich Verfügungsmacht innehaben.
2. NV: Für einen Übergang der Verfügungsmacht ist zivilrechtlicher (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz nicht erforderlich, die (innere) Vorstellung von Sachbeteiligten ohne Feststellung entsprechender objektiver Umstände ist nicht hinreichend.
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 1288 Nr. 12 DStR 2020 S. 2371 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1402 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2021 S. 386 UStB 2020 S. 347 Nr. 11 ZAAAH-60308