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BFH Beschluss v. - VIII B 149/19

Gesetze: FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. , BFH/NV 2019, 1235).

2. NV: In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG. Im Rahmen des erforderlichen Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (vgl. , BFH/NV 2019, 1235).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.130620.VIIIB149.19.0- 4 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 349 Nr. 11
BB 2020 S. 2325 Nr. 42
BFH/NV 2020 S. 1268 Nr. 12
DStR 2020 S. 14 Nr. 42
NJW 2020 S. 10 Nr. 46
AAAAH-60312

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