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BFH Urteil v. - X R 26/19

Gesetze: FGO § 105 Abs 3 , AO § 171 Abs 5 , AO § 171 Abs 7 , OWiG § 31 Abs 3 , OWiG § 33

Anforderungen an den Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils; Zurechnung der Ergebnisse eines Einzelunternehmens

Leitsatz

1. NV: Der Gewinn aus einem Einzelunternehmen ist demjenigen zuzurechnen, der Unternehmerinitiative entfaltet (das Unternehmen tatsächlich führt) und das Unternehmerrisiko (die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens) trägt.

2. NV: In den Fällen des § 171 Abs. 7 AO kann sich die --dort an die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgungsverjährung gekoppelte-- Festsetzungsfrist durch die Erfüllung von Tatbeständen für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung weiter verlängern.

3. NV: Ein Tatbestand, der lediglich das Beteiligtenvorbringen im Konjunktiv wiedergibt und nicht erkennen lässt, welche der dort angeführten Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht hat feststellen wollen, ist materiell-rechtlich fehlerhaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.060520.XR26.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1238 Nr. 12
PStR 2021 S. 104 Nr. 5
ZAAAH-60321

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