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BMF - IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002 BStBl 2020 I S. 1033

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften; , BStBl 2020 II S. 674

Bezug: BStBl 2015 I S. 612

Bezug: BStBl 2020 II S. 674

Bezug: BStBl 2018 II S. 567

Bezug: BStBl 2013 II S. 343

1Mit Urteil vom , I R 20/16, BStBl 2020 II S. 674, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

2Der er...BStBl 2018 II S. 567

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