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BSG Beschluss v. - B 5 R 212/20 B

Gesetze: § 73 Abs 4 SGG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 12 Abs 4 UNBehRÜbk, Art 13 Abs 1 UNBehRÜbk

Nichtzulassungsbeschwerde - Menschen mit Behinderung - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang - Zugang zur Justiz

Leitsatz

Aus den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRübk) ergibt sich für behinderte Menschen keine Ausnahme vom Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundessozialgericht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:220920BB5R21220B0

Fundstelle(n):
OAAAH-60355

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