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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2020 I S. 960

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 21. und

Bezug: BStBl 2012 I S. 662

Bezug: BStBl 2013 I S. 1375

Bezug: BStBl II 2020 S. 329

Bezug: BStBl II 2020 S. 333

Bezug: BStBl II 2020 S. 348

Bezug: BStBl II 2020 S. 352

Bezug: BStBl II 2020 S. 337

Bezug: BStBl II 2020 S. 341

Bezug: BStBl II 2020 S. 344

1 Allgemeines

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen (Tz. 3.1) und/oder von diesem abhängige Gesellschaften (Tz. 3.2). Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Der BFH hat sich mit Datum vom 21. und in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert:


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Verfahren Az.:
Sachverhalt (Schlagworte in der Klammer)
II R 15/19 (II R 50/13)
BStBl II 2020 S. 329
Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft (hier: GmbH) auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen, welche die Anteile im Privatvermögen hielt (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist)
II R 16/19 (II R 36/14)
BStBl II 2020 S. 333
Ausgliederung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus dem herrschenden Unternehmen neu (Vorbehaltensfrist)
II R 17/19 (II R 58/14)
BStBl II 2020 S. 348
Verschmelzung mehrerer, von dem herrschenden Unternehmen abhängiger Gesells...

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