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BSG Urteil v. - B 12 KR 30/19 R

Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 4, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG vom , § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Mehrheitsgesellschafter - Treuhandvertrag - Rechtsmacht - angestellter GmbH-Gesellschafter - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Leitsatz

1. Ein Treuhandvertrag, nach dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Treuhänder Geschäftsanteile für einen Treugeber hält, vermag aufgrund der schuldrechtlichen Wirkungen zwischen den Vertragsparteien nicht die eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließende Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse einzuschränken.

2. Die abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist ausgeschlossen, wenn das regelmäßig der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über die Beschäftigten im Gesellschaftsvertrag ihm gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er kraft seiner Gesellschaftsanteile in der Lage ist, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:120520UB12KR3019R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1980 Nr. 27
GAAAH-60495

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