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Bayerisches Landesamt für Steuern - FG 2026.2.1-7/2 St43

Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

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Bezug: BStBl 2018 I S. 693

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1. Allgemeines

1.1. Ziel des Einspruchsverfahrens

Da Klageverfahren Steuerpflichtige, Finanzamt und Finanzgericht belasten, sollten die Einspruchsverfahren sorgfältig durchgeführt werden, um neben der Gewährung von Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Klagen zu vermeiden. Hierzu ist die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts sowie eine fundierte Begründung der Einspruchsentscheidung erforderlich.

1.2. Fortbestehende Amtsermittlungspflicht der Finanzämter

Mit der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) einer Klage verliert das Finanzamt nicht die Herrschaft über das Besteuerungsverfahren. Es ist weiterhin verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, falls hierfür ein Anlass besteht (§ 76 Abs. 4 FGO), und ggf. den streitbefangenen Verwaltungsakt zu ändern, soweit dies aufgrund einer entsprechenden Vorschrift zulässig ist (§ 132 AO i.V.m. einer Korrekturvorschrift).

Der BFH verpflichtet nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Finanzgerichte, in Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) die für den Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Bei entsprechend substantiiertem klägerischen Vortrag gehört dazu auch die tatsä...

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