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BGH Urteil v. - I ZB 59/19

Gesetze: Art 3 Abs 1 EGRL 48/2004, Art 14 EGRL 48/2004, § 125e Abs 5 MarkenG, § 140 Abs 4 MarkenG, Art 267 AEUV, § 13 RVG

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Erstattung der Kosten des Patentanwalts unabhängig von Mitwirkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - Kosten des Patentanwalts VI

Leitsatz

Kosten des Patentanwalts VI

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom , S. 45) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZB59.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2369 Nr. 43
AAAAH-61028

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