Antrag auf schlichte Änderung der Steuerfestsetzung innerhalb der Klagefrist
Leitsatz
1. NV: Das Ermessen der Finanzbehörde für eine Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (sog. Antrag auf schlichte Änderung) ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen dieser Korrekturnorm vorliegen, d.h. die Steuerfestsetzung rechtswidrig ist (Anschluss an BFH-Entscheidungen vom - IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322, Rz 15, sowie vom - XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 24).
2. NV: Die Ablehnung einer erneuten Sach- und Rechtsprüfung nach Erlass der Einspruchsentscheidung ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige seinen Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist zumindest auch auf Tatsachen oder rechtliche Erwägungen stützt, über die die Behörde im Einspruchsverfahren noch nicht entschieden hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.190520.XR22.19.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 383 Nr. 12 BFH/NV 2020 S. 1241 Nr. 12 DAAAH-61053