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BFH Urteil v. - III R 45/19

Gesetze: AO § 227; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

Leitsatz

1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeld- oder Abzweigungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt.

2. NV: Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIIR45.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 91 Nr. 3
BFH/NV 2020 S. 1283 Nr. 12
DStRE 2021 S. 282 Nr. 5
NAAAH-61054

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