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BFH Beschluss v. - VIII B 126/19

Gesetze: FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105 Abs. 5 FGO

Leitsatz

NV: Nimmt das FG zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen. Zur schlüssigen Begründung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer eine Abweichung dieser Erwägungen von tragenden Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen darlegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.190520.VIIIB126.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 95 Nr. 3
BFH/NV 2020 S. 1264 Nr. 12
BAAAH-61058

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