Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG
Leitsatz
1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs —hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung— im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.
2. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 395 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2020 S. 1009 BFH/NV 2020 S. 1326 Nr. 12 BFH/PR 2021 S. 21 Nr. 1 BStBl II 2021 S. 395 Nr. 9 BStBl II 2021 S. 395 Nr. 9 DB 2020 S. 2666 Nr. 50 DB 2020 S. 6 Nr. 42 DStR 2020 S. 2289 Nr. 42 DStRE 2020 S. 1330 Nr. 21 DStZ 2020 S. 863 Nr. 22 EStB 2020 S. 429 Nr. 11 FR 2021 S. 76 Nr. 2 KÖSDI 2020 S. 21969 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2020 S. 3159 StBp 2020 S. 372 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2020 S. 850 SAAAH-61061