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BSG Urteil v. - B 2 U 10/18 R

Gesetze: § 162 Abs 1 S 1 SGB 7, § 162 Abs 1 S 2 SGB 7, § 162 Abs 1 S 3 SGB 7, § 162 Abs 1 S 4 SGB 7, § 162 Abs 3 Nr 1 SGB 7, § 162 Abs 3 Nr 2 S 1 SGB 7, § 162 Abs 3 Nr 2 S 2 SGB 7, § 162 Abs 3 Nr 3 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG

(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem § 162 SGB 7 - Satzung - Satzungsautonomie - Schwere des Unfalls - Verletztenrente - Höhe der Rentenleistung - Rückwirkung - Vertrauensschutz - Gleichheitssatz)

Leitsatz

1. Der Satzungsgeber darf pauschalierend als Indiz für die Schwere eines Unfalls auf die Bewilligung einer Verletztenrente abstellen, ohne dass ein bestimmter Rentenzahlbetrag erreicht werden muss.

2. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine erst nach Ablauf des Beitragsjahres in Kraft tretende Satzungsbestimmung die Höhe des Beitragszuschlags unter Berücksichtigung der in diesem Jahr zu erbringenden Rentenleistungen und der sonstigen Kosten regelt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:230620UB2U1018R0

Fundstelle(n):
RAAAH-61177

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