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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 10 K 1493/19

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 33 Abs. 2, AO § 32i Abs. 2, VwGO § 40 Abs. 1, EUVO 679/2016 Art. 15, EUVO 679/2016 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, BDSG § 57

Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen hinsichtlich von der Steuerfahndung im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherter personenbezogener Daten

Verwaltungsrechtsweg

Leitsatz

1. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden.

2. Für die Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen im Hinblick auf von einer Steuerfahndungsstelle im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogene Daten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.

3. Auskunfts- und Löschungsansprüche, die nicht auf Vorschriften der AO, sondern auf datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem BDSG beruhen, stehen nicht mit der Verwaltung von Abgaben in Zusammenhang. Sie sind bereichsübergreifend und folglich als außersteuerliche Ansprüche ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PStR 2021 S. 251 Nr. 11
YAAAH-61286

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