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Anwendungshilfe zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG (Gesundheitsvorsorge); Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements
Bezug:
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1.Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG
1Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 EStG:
„Steuerfrei sind…
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr nicht übersteigen“.
2Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB V zertifiziert sind, sowie
gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §§ 20 Abs. 2 S. 2, 20 bSGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
1.2. Verweis in § 3 Nr. 34 EStG auf die §§ 20, 20 b SGB V
3§ 20 SGB V verlangt, dass Maßnahmen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen ...