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BMF - IV A 3 - S 0062/20/10003 :001 BStBl 2020 I S. 863

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug: BStBl 2020 I S. 534

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2020 I S. 534) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 7 wird am Ende der Angabe „- § 6 Abs. 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes und“ das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, am Ende der Angabe „- § 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.“ wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe wird angefügt:

      „- § 42 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG).“

    2. In Nummer 11.9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Zur Rückmeldung über die abschließende Verwendung der von der FIU bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen durchgeführt wurden vgl. § 42 Abs. 2 GwG.“

  2. In der Regelung zu § 31b wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

    „5. Rückmeldungen der Finanzämter an die FIU
    Hat die FIU einer Finanzbehörde einen Sachverhalt mitgeteilt, hat die Finanzbehörde die FIU nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GwG über die abschließende Verwendung der bereitgestellten Informatione...

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