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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2020 I S. 924

Vollständige Steuerbefreiung für den Erwerb von Kulturgütern nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG -

Bezug:

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Der Erwerb von Kulturgütern i. S. v. § 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG bleibt nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG vollständig steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen (§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG) und diese sich mindestens seit 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom (BGBl I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ErbStG).

Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG sind vorab und gesondert zu prüfen.

Die Bereitschaft, die Kulturgüter der Denkmalpflege zu unterstellen, kann bereits beim Erblasser oder Schenker vorgelegen haben. Es ist ausreichend, wenn sie erst vom Steuerpflichtigen erfüllt wird. Die Steuerbefreiung knüpft an den Erwerb an, die Voraussetzungen sind deshalb in jedem Fall vom Steuerpflichtigen zu erfüllen.

Die Denkmaleigenschaft kommt Gegenständen auch ohne einen hoheitlichen Akt (z. B. die Eintragung in ein Verzeichnis) zu, wenn sie die Anforderungen an ein Denkmal, die sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen ergeben, erfüllen. Deshalb ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, den Gegenstand oder die Sa...

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