Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen Sitzung
Leitsatz
1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.
2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB4.20.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2020 S. 1389 Nr. 22 WM 2021 S. 701 Nr. 14 IAAAH-61543