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BFH Beschluss v. - I R 32/18 BStBl 2021 II S. 68

Gesetze: EG Art. 43; EG Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; DBA Großbritannien 1964/1970 DBA Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1 Satz 2; DBA Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1; GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 3

Abzug „finaler“ Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, wenn die Gesellschaft zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden („finale“ Verluste), auch dann entgegenstehen, wenn es sich bei den betreffenden Rechtsvorschriften um die Freistellung von Gewinnen und Verlusten aufgrund eines bilateral zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie auch den Rechtsvorschriften des deutschen Gewerbesteuergesetzes entgegenstehen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewerbeertrag „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen?

3. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Können im Falle der Schließung der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art vorliegen, obgleich die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, dass die Gesellschaft erneut eine Betriebsstätte in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet, mit deren Gewinnen die früheren Verluste ggf. verrechnet werden könnten?

4. Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Kommen als vom Ansässigkeitsstaat des Stammhauses zu berücksichtigende „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art auch jene Verluste der Betriebsstätte in Betracht, die nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Betriebsstätte mindestens einmal in einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen werden konnten?

5. Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Ist die Pflicht zur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden „finalen“ Verluste der Höhe nach begrenzt durch diejenigen Verlustbeträge, die die Gesellschaft in dem betreffenden Belegenheitsstaat der Betriebstätte hätte ansetzen können, wenn nicht die Verlustberücksichtigung dort ausgeschlossen wäre?

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:VE.061119.IR32.18.0

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 68
BB 2020 S. 2453 Nr. 44
BB 2020 S. 2719 Nr. 48
BFH/NV 2021 S. 150 Nr. 1
BFH/PR 2021 S. 44 Nr. 1
BStBl II 2021 S. 68 Nr. 2
DB 2020 S. 6 Nr. 43
DB 2021 S. 372 Nr. 8
DStR 2020 S. 2354 Nr. 43
DStRE 2020 S. 1400 Nr. 22
EStB 2020 S. 458 Nr. 12
FR 2020 S. 1150 Nr. 24
GStB 2021 S. 2 Nr. 1
GmbH-StB 2020 S. 375 Nr. 12
GmbHR 2021 S. 45 Nr. 1
IStR 2020 S. 881 Nr. 22
KÖSDI 2020 S. 21966 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1142
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2020 S. 3225
RIW 2020 S. 792 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2020 S. 846
RAAAH-61579

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