Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes; Änderungsmöglichkeit des FA bei falscher Rechtsauffassung im amtlich vorgesehenen Steuererklärungsformular
Leitsatz
1. Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.
2. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 63 BFH/NV 2021 S. 80 Nr. 1 BFH/PR 2021 S. 20 Nr. 1 BStBl II 2022 S. 63 Nr. 2 DStR 2020 S. 8 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1467 Nr. 23 EStB 2021 S. 26 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2020 S. 3229 CAAAH-61584