Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Ermittlung des Aufgabegewinns
Leitsatz
1. Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
2. Die Besteuerung des Aufgabegewinns unter Berücksichtigung des um die nicht abziehbare AfA geminderten Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 841 BB 2021 S. 163 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 1067 BFH/NV 2021 S. 60 Nr. 1 BFH/PR 2021 S. 51 Nr. 2 BStBl II 2020 S. 841 Nr. 21 DStR 2020 S. 2413 Nr. 44 DStR 2020 S. 6 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1401 Nr. 22 EStB 2020 S. 461 Nr. 12 FR 2020 S. 1146 Nr. 24 KÖSDI 2020 S. 21967 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2020 S. 845 AAAAH-61589