Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden
Leitsatz
1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Vergütung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses maßgebend.
2. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, können gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 672 BFH/NV 2021 S. 105 Nr. 1 BStBl II 2021 S. 672 Nr. 18 DStR 2020 S. 6 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1473 Nr. 24 KÖSDI 2020 S. 22019 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2020 S. 3382 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2020 S. 898 wistra 2020 S. 4 Nr. 12 XAAAH-61590