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BVerwG Urteil v. - 2 C 8/19

Gesetze: § 242 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 203 BGB, § 204 BGB, § 54 BeamtStG, Art 6 Nr 2 EGRL 104/93, Art 6 Buchst b EGRL 88/2003, § 137 VwGO, § 68 VwGO, § 114 ZPO

Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

Leitsatz

1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ist die Leistungsklage.

2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.

3. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klageerhebung, wenn sie im Sinne von § 114 ZPO erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C8.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 47
GAAAH-61804

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