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BAG Urteil v. - 8 AZR 75/19

Gesetze: § 82 S 2 SGB 9, § 15 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 22 AGG, Art 5 EGRL 78/2000, Art 2 UAbs 3 UNBehRÜbk, Art 5 Abs 3 UNBehRÜbk, Art 27 Abs 1 UNBehRÜbk, § 2 Abs 1 RsprEinhG, Art 33 Abs 2 GG, § 96 Abs 2 SGB 9, § 8 BPersVG, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Vorstellungsgespräch

Leitsatz

1. Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung auch bei einer internen Stellenbesetzung verpflichtet, eine/n schwerbehinderte/n interne/n Bewerber/in, dem/der die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

2. Sind etwa zeitgleich mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil zu besetzen und führt dieselbe für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers für die Stellen ein identisch ausgestaltetes Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch, reicht es aus, den/die schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch für eine der zu besetzenden Stellen einzuladen, auf die diese/r sich beworben hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:250620.U.8AZR75.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2612 Nr. 46
NJW 2020 S. 10 Nr. 48
ZAAAH-62262

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