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BGH Beschluss v. - VII ZB 56/18

Gesetze: § 1193 Abs 1 S 1 BGB, § 1193 Abs 2 S 2 BGB, § 724 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 732 Abs 1 ZPO, § 767 ZPO, § 769 ZPO, § 795 ZPO, § 797 ZPO

Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde: Kündigungserfordernis als Vollstreckungsbedingung; Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf den Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen; Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

Leitsatz

1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.

3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB56.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 692 Nr. 9
NJW 2020 S. 10 Nr. 46
NJW 2020 S. 3600 Nr. 49
WM 2020 S. 2113 Nr. 45
ZIP 2020 S. 2228 Nr. 45
ZIP 2020 S. 85 Nr. 44
JAAAH-62263

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