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BGH Beschluss v. - IV ZB 8/20

Gesetze: § 174 Abs 3 GVG, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO

Zivilprozess: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung

Leitsatz

1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.

2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB8.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1386 Nr. 22
WM 2021 S. 705 Nr. 14
DAAAH-62265

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