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BGH Urteil v. - II ZR 359/18

Gesetze: § 119 HGB, § 161 Abs 2 HGB

Kommanditgesellschaft: Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters als relativ unentziehbares Recht; Voraussetzungen eines rechtmäßigen Eingriffs in ein relativ unentziehbares Recht

Leitsatz

1. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.

2. Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:131020UIIZR359.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2497 Nr. 45
DB 2020 S. 2458 Nr. 46
DStR 2020 S. 12 Nr. 45
DStR 2021 S. 123 Nr. 2
GmbH-StB 2021 S. 49 Nr. 2
GmbHR 2021 S. 23 Nr. 1
NJW-RR 2020 S. 1435 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2020 S. 3306
WM 2020 S. 2110 Nr. 45
ZIP 2020 S. 2281 Nr. 46
ZIP 2020 S. 85 Nr. 44
NAAAH-62266

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