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BFH Beschluss v. - VI B 1/20

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 116 Abs. 5 Satz 1; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2;

Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer

Leitsatz

1. NV: Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer grundsätzlich nur angerechnet, wenn sie auf tatsächlich —zu Recht oder zu Unrecht— bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entfällt.

2. NV: Ein nach der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer entstehender Erstattungsanspruch steht in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist.

3. NV: Führt der Arbeitgeber (versehentlich) Lohnsteuer ab, ohne dem Arbeitnehmer (im Übrigen) Arbeitslohn gezahlt zu haben, steht der Erstattungsanspruch dem Arbeitgeber jedenfalls dann zu, wenn die (versehentlich) abgeführte Lohnsteuer bei der Veranlagung nicht ihrerseits als Einnahme erfasst worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.250820.VIB1.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 13 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2021 S. 178
ZIP 2021 S. 104 Nr. 2
MAAAH-62395

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