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Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - S 2230 A – St 31 1

Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2018 sowie aktuelle Hinweise zum Veranlagungsjahr 2019

Bezug: BStBl 2015 I S. 877

Bezug: BStBl 2018 I S. 689

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Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 4 und Tz. 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

1 Abgabe der Steuererklärungen

1.1 Abgabefrist bei Einkünften aus LuF für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj., welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.

Das StModernG enthäl...

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