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BSG Urteil v. - B 2 U 4/18 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 22 690,11 Euro erheben darf.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:230620UB2U418R0

Fundstelle(n):
PAAAH-62488

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