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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 405/19

Der Kläger und Berufungskläger, der von seiner Betreuerin A. vertreten wird (Betreuerausweis, ausgestellt vom Amtsgericht A-Stadt am 22.07.2015), begehrt die Erstattung seiner Kosten in Höhe von 797,33 EUR für eine ambulante Vorsorgeleistung im EU-Ausland (M.-Stadt, Tschechien) zzgl. eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Kurtaxe in Höhe von 100.- EUR im Rahmen einer sog. Pauschalkur.

Fundstelle(n):
BAAAH-62740

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