Beantwortung einer Divergenzvorlage zum Schadensersatz statt der Leistung: Bemessung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten wegen im Bauwerk verwirklichter Planungs- und Überwachungsfehler
Leitsatz
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom - V ZR 33/19 - wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom (VII ZR 46/17 Rn. 31 ff., BGHZ 218, 1) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom - VII ZR 46/17 Rn. 67, BGHZ 218, 1).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:081020BVIIARZ1.20.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 8 Nr. 48 NJW 2021 S. 53 Nr. 1 ZIP 2020 S. 2573 Nr. 51 ZIP 2020 S. 89 Nr. 46 SAAAH-62811