Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der Bundeswehr
Leitsatz
1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden.
2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.
3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.