Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat.
2. NV: Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater.