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BFH Beschluss v. - XI S 8/20

Gesetze: FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

2. NV: Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.290720.XIS8.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2581 Nr. 46
BFH/NV 2021 S. 34 Nr. 1
LAAAH-62981

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