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BFH Urteil v. - III R 31/19

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3; EStG a.F. § 66 Abs. 3;

Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

Leitsatz

1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Industriekauffrau) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zur Betriebswirtin mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist (Anschluss an , BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).

2. NV: Wurde ein Kindergeldantrag erst nach dem eingereicht, besteht nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist, ein Anspruch auf Kindergeld.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.170320.IIIR31.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 38 Nr. 1
DStZ 2021 S. 11 Nr. 1
VAAAH-62982

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