Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung
Leitsatz
1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist (Anschluss an , BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).
2. NV: Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld ab einem in der Zukunft liegenden Monat trifft keine Entscheidung mit bindender Wirkung über künftige Kindergeldansprüche.