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BFH Urteil v. - X R 15/18 BStBl 2021 II S. 157

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 119 Abs. 1;

Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

Leitsatz

1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe --und damit um mehrere Steuergegenstände-- handeln.

2. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen.

3. Wenn Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Betriebe desselben Inhabers ergehen, setzt ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit in der Regel voraus, dass sie einen Hinweis auf den jeweiligen Betrieb (Steuergegenstand) enthalten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.XR15.18.0

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 157
BB 2020 S. 2581 Nr. 46
BB 2020 S. 2788 Nr. 49
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 1116
BFH/NV 2021 S. 117 Nr. 1
BFH/PR 2021 S. 71 Nr. 2
BStBl II 2021 S. 157 Nr. 3
DB 2020 S. 2498 Nr. 47
DB 2020 S. 6 Nr. 45
DStR 2020 S. 2591 Nr. 47
DStR 2020 S. 8 Nr. 45
DStRE 2020 S. 1523 Nr. 24
EStB 2021 S. 6 Nr. 1
FR 2021 S. 90 Nr. 2
GStB 2021 S. 2 Nr. 1
HFR 2021 S. 185 Nr. 2
KÖSDI 2020 S. 22017 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2020 S. 3378
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2020 S. 964
ZAAAH-62985

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