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BMF - III C 2 - S 7030/20/10009 :016 BStBl 2020 I S. 1129

Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum

Bezug: BStBl 2020 I S. 584

Bezug: BStBl 2020 I S. 197

Bezug: BStBl 2016 II S. 486

Ergänzend zum BStBl 2020 I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum und zu deren Anhebung zum Folgendes:

1. Voraus- und Anzahlungsrechnungen

1In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (vgl. BStBl 2020 I S. 584, Rz. 47, 51 und 52 sowie 9 und 11).

2Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer nach dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnet, das Entgelt jedoch erst nach dem vereinnahmt worden ist...BStBl 2020 I S. 584

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