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BSG Urteil v. - B 12 KR 21/18 R

Gesetze: § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 2 SGB 5, § 5 Abs 8a S 3 SGB 5, § 39 Abs 2 SGB 10

Krankenversicherung - vorläufige Einstellung der Grundsicherungsleistung durch Grundsicherungsträger - Auffangpflichtversicherung - Prüfungskompetenz der zuständigen Krankenkasse hinsichtlich des Vorliegens eines den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründenden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung - Geltung einer vorläufigen Verwaltungsentscheidung

Leitsatz

Hat der Grundsicherungsträger Leistungen der Grundsicherung nicht endgültig bewilligt oder abgelehnt,

sondern nur vorläufig eingestellt, darf die für die Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung zuständige Krankenkasse das Vorliegen eines den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründenden und die Versicherungspflicht ausschließenden materiell-rechtlichen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung uneingeschränkt prüfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:070720UB12KR2118R0

Fundstelle(n):
PAAAH-63097

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