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BAG Urteil v. - 8 AZR 145/19

Gesetze: § 10 Abs 1 S 1 EntgTranspG, § 12 Abs 1 EntgTranspG, § 5 Abs 2 Nr 1 EntgTranspG, § 11 EntgTranspG, § 13 EntgTranspG, § 14 EntgTranspG, § 15 EntgTranspG, § 16 EntgTranspG, Art 2 Abs 1 Buchst e EGRL 54/2006, Art 4 EGRL 54/2006, § 3 Abs 1 EntgTranspG, § 4 Abs 4 EntgTranspG, § 5 Abs 1 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG, § 10 Abs 1 S 3 EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch

Leitsatz

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte iSd. EntgTranspG sind nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG getroffenen Bestimmung "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer".

2. Die Begriffe "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen iSd. innerstaatlichen Rechts Beschäftigte iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

3. Die in den §§ 14 und 15 EntgTranspG zum Verfahren der Auskunftserteilung getroffenen Bestimmungen enthalten Vorgaben dazu, an wen die Beschäftigten sich mit ihrem Auskunftsverlangen wenden sollen und wer Auskunft erteilt. Die Auslegung der §§ 14 und 15 EntgTranspG ergibt, dass die Beschäftigten sich mit ihrem Auskunftsverlangen sowohl an den Arbeitgeber als auch - bei Bestehen eines Betriebs- bzw. Personalrats - an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden können. Eine den Vorgaben der §§ 14 und 15 EntgTranspG nicht entsprechende Adressierung des Auskunftsverlangens durch die Beschäftigten stellt die Ordnungsgemäßheit ihres Verlangens nicht in Frage. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten darüber informiert hat, an wen diese sich mit ihrem Auskunftsverlangen wenden sollen und wer es beantworten wird.

4. Für die Klage auf Auskunftserteilung nach § 10 EntgTranspG ist der Arbeitgeber als Schuldner des Entgelts passivlegitimiert.

5. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG können die Beschäftigten Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Abs. 1 EntgTranspG und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Der Begriff "einzelne Entgeltbestandteile" in § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG ist dahin auszulegen, dass sowohl gezielt nach bestimmten Entgeltbestandteilen gefragt werden kann, bei denen eine Ungleichbehandlung vermutet wird, als auch nach vergleichbaren Entgeltbestandteilen, die eine Gruppe bilden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:250620.U.8AZR145.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2739 Nr. 48
BB 2021 S. 1015 Nr. 17
DStR 2020 S. 1810 Nr. 33
NJW 2021 S. 572 Nr. 8
ZIP 2020 S. 2604 Nr. 51
HAAAH-63415

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